| |
Wir über uns:
Auszug aus dem Hessischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetz
§ 3: Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und
der Allgemeinen Hilfe
1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und
Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert
eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehr aufzustellen, diese mit den
notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer
Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu
sorgen,
3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine
Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist,
untereinander abzustimmen,
4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene
Löschwasserversorgung zu sorgen,
5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlage einzurichten, an die
zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen,
Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der
Bevölkerung sicherzustellen,
6. den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu
fördern.
Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in
der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs
innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten
kann.
Das bedeutet, dass die Feuerwehr eine kommunale Institution ist, die von
der Kommune finanziert wird. Die „Arbeit“ wird von den
Feuerwehrangehörigen, den aktiven Mitgliedern, geleistet. Diese tun dies
freiwillig, deswegen heißt es auch „Freiwillige Feuerwehr“.
So werden jedes Jahr von jedem Feuerwehrangehörigen viele Stunden
Freizeit in Ausbildung, Übung und Einsatz investiert. Einen finanziellen
Ausgleich gibt es hierfür nicht. Zur Unterstützung des Brandschutzes
gibt es dann noch den Verein der Freiwilligen Feuerwehr. Die
Vereinsmitglieder setzen sich zusammen aus der Einsatzabteilung, der
Alters und Ehrenabteilung, der Jugendfeuerwehr und den fördernden
Vereinsmitgliedern. |